FMG-Revision – Neue Restriktionen für Telefonmarketing-Branche

Nachdem am 11. Juli 2019 die Referendumsfrist für das neue Fernmeldegesetz (FMG) ungenutzt abgelaufen ist, sind die befürchteten Restriktionen für Organisationen welche Telefonmarketing für die Akquisition neuer Gönner einsetzen möchten Realität!

Die letzte Gesetzesänderung welche massgeblichen Einfluss auf das Telefonmarketing hatte ist mit der Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) am 01. April 2012 in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Revision wurde eine Opt-Out-Regelung (Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG) für Werbeanrufe eingeführt. Darin wurde ausdrücklich verboten, Werbeanrufe unter Missachtung eines Sterneintrags im Telefonbuch zu tätigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nach gängiger Praxis, Anrufe zwischen Parteien (Organisation und Gönner) mit einer aktiven Gönnerbeziehung. Hierbei wird aber nicht definiert, was konkret unter einer aktiven Gönnerbeziehung verstanden wird.

Seit der Revision 2012 ist es auf Verwaltungsebene ruhig geworden. Mit der FMG-Revision soll nun dem rasanten technologischen Wandel und der Digitalisierung in der Telekommunikation Rechnung getragen werden. Zu den Kernanliegen der Teilrevision gehört unter anderem der Konsumentenschutz und der Schutz vor unlauteren Wettbewerb.

Verschärfung der geltenden «Opt-Out-Regelung» für Werbeanrufe

Seit Jahren sind aus Sicht der Kundinnen und Kunden unerwünschte Werbeanrufe ein grosses Ärgernis. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zählte zwischen April 2012 und Dezember 2015 45’803 Beschwerden. 2018 zählte das SECO noch 12’675 Beschwerden. Die Anzahl Beschwerden soll nun mit einer erheblichen Verschärfung weiter minimiert werden. Neu werden Personen ohne Verzeichniseintrag denjenigen mit Verzeichniseintrag und Sternadresse* gleichgestellt. So sollen zum Beispiel auch Personen geschützt werden, welche sich und ihre Telefonnummer (auch Mobilenummer) nicht publizieren möchten.

Was bedeutet dies in der Praxis? 

Wenn die Revision in Kraft tritt, wir das tiefgreifende Veränderungen für die ganze Telefonmarketing-Branche mit sich bringen. Telefonnummern ohne Verzeichniseintrag, welche rechtens erhoben wurden, durften bis dato für die Gewinnung neuer Gönner eingesetzt werden. Zukünftig wird dies gesetzlich untersagt. Entsprechend wird das vorhandene Adressenpotential förmlich erodieren.

Was das genau in Zahlen und Fakten bedeutet, kann noch nicht vollumfänglich beziffert werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es die Vielfalt an Selektionsmöglichkeiten und die Art und Weise der Selektion einschränken wird. Sicherlich kann man mit den ca. 550’000 Datensätze mit Verzeichniseintrag und OHNE Sterneintrag gearbeitet werden. Wie es sich mit den nicht öffentlichen Daten verhält, welche zum Beispiel ein explizites Opt-In enthalten kann noch nicht abschliessend beurteilt werden. 

Wann tritt das neue Gesetz in Kraft?

Der FMG-Revision steht nichts mehr im Wege. Das Datum für das Inkrafttreten muss noch vom Bundesrat festgelegt werden. Voraussichtlich wird das neue Gesetz im Januar 2021 in Kraft treten. 

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